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Waffen
Waffenrecht
Hier finden Sie Informationen und Ansprechpartner zum Thema Waffenrecht!
MIK NRW

Der Bundestag hat Mitte Mai einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu Änderungen des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG) beschlossen. Für Waffenbesitzer ergeben sich durch die nach Informationen des Bundesministeriums des Inneren durch die Gesetzesnovelle insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen. Zudem wird es für einen befristeten Zeitraum von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes - 6. Juli 2017 -  möglich sein, straffrei illegal besessene Waffen und Munition bei den Waffen- und Polizeibehörden abzugeben.

Regelungen zur Aufbewahrung

So wird es nach den neuen Regelungen zur Aufbewahrung zukünftig nicht mehr ausreichen, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden. Anders ist dies nur dann, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet beispielsweise, dass zukünftig in Erbfällen die Waffenschränke nicht übernommen werden können und die Erben sich gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssten. Werden Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle erworben, gelten zukünftig folgende Bestimmungen:

Erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Für erlaubnispflichtige Munition wird jedenfalls ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt. Eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200 Kilogramm) entspricht. Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden. Schließlich kann eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht.

Straffreiheit bei der Abgabe erlaubnispflichtiger Waffen und Munition

Die praxisrelevanten Regelungen zur Amnestie sehen vor, dass ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein einjähriger Strafverzicht bezüglich illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition besteht. Das bedeutet, dass Personen, die innerhalb der Frist der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft werden. Anders als bei der letzten Amnestie im Jahr 2009 wird es hingegen nicht möglich sein, illegal besessene Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen.

Fragen zum Thema Waffenrecht?

Das Waffenrecht gilt bundesweit. Die einheitlichen Regelungen sind auf der Landesseite der Polizei NRW eingestellt.

Sollten Sie weitergehende Fragen haben, z.B. wenn Sie eine Waffe erben, steht Ihnen die sachbearbeitende Dienststelle der Kreispolizeibehörde Wesel gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner:

In Angelegenheiten des Waffenrechts sind Ihre direkten Ansprechpartner:
 

 

Sportschützen

Frau Bolz

0281 107 2235

Jäger (Nachnamen A - K)

Herr Schey

0281 107 2233

Jäger (Nachnamen L - Z)

Herr Fengels

0281 107 2232

Sammler und Vereinswaffen

Frau Lettgen

0281 107 2234

Allg. Waffenrecht

Frau Boland

0281 107 2234

Schießstätten

Herr Schmidt

0281 107 2236

Kleiner Waffenschein

Frau Ferchert

0281 107 2237

Erbangelegenheiten

Herr Schey

0281 107 2233

Waffenhandel und stell. Sachgebietsleiter

Herr Ludwig

0281 107 2231

Sachgebietsleiter

Herr Heyers

0281 107 2230

Waffenrechtliche Formulare finden Sie rechts im Downloadbereich.

Fragen richten Sie diesbezüglich bitte schriftlich an die

Kreispolizeibehörde Wesel
Reeser Landstraße 21 
46483 Wesel.

 

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